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Verwirkung eines Nachbarrechts

Kannieß & Partner: Nachbarrechte können verwirkt sein. Dies hat jetzt das OVG Schleswig-Holstein erneut entschieden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Mai 2018, 1 LA 44/17, IBR 2018, 473).

Der Eigentümer eines Grundstückes kann sich nicht auf die Verletzung seiner Nachbarrechte berufen, wenn der Voreigentümer dieses Grundstückes dieser Verletzung durch seinen direkt angrenzenden Nachbarn zugestimmt hatte und der Nachbar daraufhin ein an sich baurechtswidriges Bauvorhaben verwirklicht hat. Dies hat jetzt das OVG Schleswig-Holstein erneut entschieden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Mai 2018, 1 LA 44/17, IBR 2018, 473). Das Nachbarrecht ist grundstücksbezogen und somit ist ein Eigentumswechsel unerheblich, da der neue Eigentümer eines Grundstücks in die Rechtsstellung des früheren einrückt, kommentiert Rechtsanwalt Jens-Ulrich Kannieß diese Entscheidung.

Was war geschehen? Der Nachbar des klagenden Grundstückseigentümers hatte einen unstrittig baurechtswidrigen Sichtschutzzaun in beachtlicher Höhe auf der Grundstücksgrenze errichtet. Der Voreigentümer des später klagenden Grundstückeigentümers hatte hiergegen keine Einwände erhoben, woraufhin der Nachbar im Vertrauen auf dieses Einverständnis den Zaun fertig stellte. Der neue Eigentümer des Grundstückes war mit diesem Sichtschutzzaun in keiner Weise einverstanden und verlangte dessen Beseitigung. Der Zauneigentümer berief sich auf die Verwirkung dieses nachbarrechtlichen Abwehranspruchs, da sich der Grundstückseigentümer das Zugeständnis seines Voreigentümers zurechnen lassen müsse. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht. Eine einmal eingetretene Verwirkung gelte unverändert auch bezüglich des neuen Eigentümers fort. Rat des Rechtsanwaltes: Augen auf beim Immobilienkauf!

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