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Falscher Löschschaum: Feuerwehr haftet

Amtshaftungsansprüche auch schon bei einfacher Fahrlässigkeit.

Verschärfte Haftung für professionelle Nothelfer aller Art: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass die Haftung eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers nicht analog § 680 BGB auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2018, III ZR 54/17, juris).

Was war geschehen? Zu Löschung eines Brandes eines Lagerhallenkomplexes entschied sich der Wehrführer, umweltschädliche, perfluoroctansulfathaltige Schaummittel einzusetzen, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. Der dadurch verseuchte Boden musste durch den Grundstückseigentümer aufwändig saniert werden. Ausgereicht hätte zur Brandbekämpfung der Einsatz weniger schädlicher Löschmittel, was dem Einsatzleiter hätte bekannt sein müssen.

In Rechtsprechung und Literatur umstritten war bislang die Frage, ob sich sogenannte professionelle Nothelfer, also insbesondere Notärzte, Rettungssanitäter, Bergwacht und Feuerwehrleute auf die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB berufen können. In dieser Vorschrift heißt es: „Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten“. Dies verneint der BGH, sofern sich der berufsmäßige Helfer eines Amtshaftungsanspruches ausgesetzt sieht. Er sei dazu ausgebildet, in Notsituationen auch unter Zeitdruck ermessensfehlerfreie Entscheidungen zu treffen, was ihn von dem spontanen Hilfeleister unterscheide. Die Gefahrenabwehr sei eine ureigene, öffentlich- rechtliche Pflicht. Gerade die hoheitliche Gefahrenabwehr biete eine besondere Gewähr für die ordnungsgemäße Beseitigung von Notlagen.

Zu beachten ist, dass nur fahrlässig handelnde Beamte nur dann in Anspruch genommen werden können, „wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag“, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Allerdings ist auch hier die Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, dass auch diese Haftungseinschränkung zunehmend restriktiv gehandhabt wird, ein anderweitiger Ersatzanspruch muss zumutbar und durchsetzbar sein. Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz in vielen Rechtsgebieten nicht anwendbar, so z.B. aus den Grundsätzen der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung, wenn ein Amtsträger mit seinem Dienstauto einen Verkehrsunfall verursacht.

Jens-U. Kannieß, RA

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