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Der Bundesgerichtshof bestätigt das Oberlandesgericht Schleswig

Eine wichtige Entscheidung zu dem seit dem Jahr 2015 diskutierten Problem der Rückzahlungsverpflichtung zahlreicher Betreiber von Photovoltaikanlagen wurde am 14.12.2021 durch den Bundesgerichtshof in dem Verfahren XIII RZ 1/21 getroffen.

Bereits in unserem Beitrag vom 27.01.2021 hatten wird davon berichtet, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einen Rückforderungsanspruch eines Anlagenbetreibers auf Grundlage des sog. Energiesammelgesetzes bestätigt hatte (Urteil vom 21.01.2021, Az. 6 U 73 / 19). Gegen dieses Urteil hatte die Netzbetreiberin die (zugelassene) Revision eingelegt.

Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 zeichnete sich bereits ab, dass die Revision der Netzbetreiberin keinen Erfolg haben wird. Dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers gem. § 100 EEG i.d.F. des Energiesammelgesetzes die abgemilderte Sanktion des § 57 Abs. 3 EEG 2017 für alle Strommengen gelten soll, die ab dem 01.08.2014 eingespeist wurde, unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage, wurde nicht in Frage gestellt. Diskutiert wurde über das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot als rechtlicher „Knackpunkt“ des Rechtsstreits. Eine sog. echte Rückwirkung von Gesetzen ist mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar. Hier sah der Senat mit Blick auf den sog. Bagatellvorbehalt keinen Verstoß. Wäre die Sichtweise des Senats eine andere gewesen, hätte dies die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Folge gehabt. Es ist nach Auffassung des Senats auch davon auszugehen, dass die Netzbetreiberin mit dem zurückzuzahlenden Betrag wirtschaftlich nicht belastet wird, sondern diesen abwälzen kann. Zu den bei der Netzbetreiberin anfallenden Verwaltungskosten im Rahmen dieser Rückabwicklung ist nichts Erhebliches vorgetragen worden. Insbesondere betonte der Senat, dass die streitgegenständliche Regelung ein Rechtsgebiet betreffe, das von einem ständigen Wandel geprägt sei, was einem Vertrauensschutz entgegenstehe.

Auf die telefonische Abfrage des Entscheidungstenors wurde dieser wie folgt mitgeteilt:

„Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.“

Die Urteilsgründe selbst liegen noch nicht vor.

Theoretisch gibt es gegenüber der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde durch die Netzbetreiberin. Allerdings ist zu erwähnen, dass Verfassungsbeschwerden nur in sehr wenigen Fällen Erfolg haben; überwiegend werden Verfassungsbeschwerden gar nicht erst zur Prüfung angenommen. Wie sich die Netzbetreiberin hier positionieren wird, ist noch nicht bekannt.

Wichtig zu beachten ist, dass ein nunmehr – bis auf in Einzelfällen - feststehender Rückzahlungsanspruch eines Anlagenbetreibers zum Ende des Jahres 2021 verjährt, da das Energiesammelgesetz im Jahr 2018 in Kraft getreten ist! Für den Anlagenbetreiber besteht also dringend Handlungsbedarf!

Bianca Kannieß, Rechtsanwältin
Tätigkeitsschwerpunkte Verwaltungsrecht, Energierecht

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