Mask

Rückerstattung von zu viel einbehaltener Einspeisevergütung

Ein wichtiges Urteil hat ein Photovoltaikanlagenbetreiber aus Nordermeldorf jetzt vor dem Oberlandesgericht in Schleswig erstritten.[...]Für Strom, der seit dem 01.08.2014 in das Netz eingespeist wird, dürfen nur noch 20 % der Einspeisevergütung einbehalten werden, bis die Anlage angemeldet ist.

Ein wichtiges Urteil hat ein Photovoltaikanlagenbetreiber aus Nordermeldorf jetzt vor dem Oberlandesgericht in Schleswig erstritten. Der Landwirt hatte, wie ca. 1600 andere betroffene Anlagenbetreiber einen beträchtlichen Teil seiner Einspeisevergütung an den Netzbetreiber, die Schleswig-Holstein Netz AG, zurückzahlen müssen, da er nach Inbetriebnahme seiner Anlage diese nicht rechtzeitig der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Hunderte von Rechtsstreitigkeiten, bis hoch zum Bundesgerichtshof, wurden seinerzeit anhängig gemacht. Ende 2018 hat dann jedoch der Gesetzgeber reagiert, nachdem er die von ihm selbst gesetzlich verankerte Sanktion für die Nichtanmeldung als zu hart empfundenen hat. Für Strom, der seit dem 01.08.2014 in das Netz eingespeist wird, dürfen nur noch 20 % der Einspeisevergütung einbehalten werden, bis die Anlage angemeldet ist. Der Nordermeldorfer Landwirt, dem der Netzbetreiber die zu viel eingeklagte Vergütung nicht zurückzahlen wollte, verklagte ebenso wie andere Betroffene auch, die Schleswig-Holstein Netz AG und bekam in seinem Musterverfahren im Berufungsrechtsstreit nun Recht. Die gesetzliche Neuregelung im sogenannten Energiesammelgesetz sei entgegen der Auffassung des Netzbetreibers trotz rückwirkender Wirkung der Gesetzesänderung verfassungskonform und regele nun eindeutig einen Rückforderungsanspruch zugunsten der Photovoltaikanlagenbetreiber, so das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 21.01.2021, Az. 6 U 73 / 19.

Ein wichtiger Meilenstein für die gesamte Branche.

Zurück