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Entscheidung zum Entschädigungsanspruch bei Einspeisemanagement-Maßnahmen

Entscheidung zum Entschädigungsanspruch eines EEG-Anlagenbetreibers bei Einspeisemanagement-Maßnahmen des Netzbetreibers

Mit Urteil vom 11.02.2020 (Az. VIII ZR 27 / 19) hat der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage von Entschädigungszahlungen nach §§ 11, 12 EEG (2012), nunmehr §§ 13 und 14 EEG (2017) weiter fortgeführt.
Nachdem der BGH 2016 in seiner Entscheidung vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123 / 15) noch entschieden hatte, dass ein Biogasanlagenbetreiber keinerlei Entschädigungszahlungen nach dem EEG erhält, wenn seine Anlage komplett vom Netz genommen wird, um Reparaturarbeiten seitens des Netzbetreibers am Netz vornehmen zu können, mit der Begründung, hierbei handelte es sich nicht um eine mögliche Vermeidung von Netzüberlastung bzw. Netzengpässen, sondern um eine unabhängig von der Menge des eingespeisten Stroms und der Netzkapazität vorgenommene Reparaturarbeit, die zur Trennung der Anlage vom Netz geführt hat, so gesteht der BGH in seiner neuesten Entscheidung Anlagenbetreibern unter bestimmten Prämissen eine Entschädigung nach dem EEG zu.
Bei dem nunmehr entschiedenen Fall betreibt die Klägerin in Brandenburg sechs Windenergieanlagen, die Strom in das Verteilernetz der Beklagten einspeisen. Im Zeitraum von März 2014 bis November 2016 wurden aus unterschiedlichen Gründen die Windenergieanlagen der Klägerin mehrfach für jeweils einige Stunden vom Verteilernetz der Beklagten getrennt mit der Folge, dass der in dieser Zeit erzeugte Strom nicht in das Netz eingespeist werden konnte. Die beklagte Netzbetreiberin begründete die Trennung überwiegend damit, infolge notwendiger Reparatur-, Wartungs- oder Netzumbauarbeiten einzelne zu ihrem Stromnetz gehörende Leitungen spannungsfrei geschaltet haben zu müssen. Da in diesem Fall aber nicht das gesamte Leitungsnetz, sondern nur der Teil stillgelegt wurde, an dem sich die Einspeiseanlage der Klägerin befanden, handelte es sich hiermit eben um einen Netzengpass, der vermieden werden sollte, und nicht um eine gänzliche Unterlassung der Stromeinspeisung. So hat der BGH in seinem Urteil festgestellt, dass sobald eine Stromeinspeisung nämlich gänzlich unterbleibt, ein Netzbetrieb in den betroffenen Netzbereich physikalisch nicht mehr möglich ist und dementsprechend an dieser Stelle auch kein Netzengpass vorliegen kann.
Im vorliegenden Fall kam der BGH dann zu der Einschätzung, zumindest eine komplette physikalische Trennung des Netzes nicht anzunehmen, sondern davon auszugehen, dass der Netzbetreiber nur die Anlage der Klägerin zwecks Reparatur bzw. Wartungsarbeiten vom Netz genommen hatte, um so einen Netzengpass zu vermeiden. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif war, wurde die Angelegenheit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Der BGH legte hierfür folgende Hinweise fest: Die Darlegung und Beweispflicht dafür, dass eine die Stromeinspeisung getroffene Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers auf einem drohenden Netzengpass beruht, liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem Anspruchsteller, dem Anlagenbetreiber. Da hiervon auszugehen ist, solange in den betroffenen Netzbereich Strom eingespeist wird, genügt der Anspruchsteller seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass der Netzbetreiber die Einspeisemenge aus seiner Anlage im betreffenden Zeitraum auf einen Wert größer null reduziert hat. Ist jedoch eine vollständige Trennung der Stromerzeugungsanlage von Netz erfolgt und sind dem Anlagenbetreiber die Gründe hierfür nicht bekannt, wird den Netzbetreiber eine sekundäre Darlegungslast treffen, die Angaben dazu einschließt, ob im fraglichen Zeitraum in den betroffenen Netzabschnitt Strom eingespeist wurde.
 

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